Rechtliches
Jeder hat ein Recht auf Informationen und sollte sie auch nutzen können.
Muss ich die Eigentümergemeinschaft oder meinen Vermieter informieren? Wo kann ich das Kraftwerk aufstellen? Bieten Sie Subventionen an? Manche Dinge müssen, viele Dinge können. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und machen Sie das Beste aus Ihrem Balkonkraftwerk.
Wenn der Mietvertrag oder die Vereinbarungen (Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft das Anbringen von Gegenständen am Balkongeländer nicht ausdrücklich verbieten, besteht dafür keine Formvorschrift. Es kommt aber auch darauf an, wo die Anbringung erfolgen soll. Für die Nutzung von Mietflächen wie Balkonen, Terrassen, Gärten usw. ist keine Genehmigung erforderlich. Wir empfehlen, den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft zu konsultieren, bevor Sie etwas an oder in öffentlichen Räumen wie Fassaden, Brüstungen oder Dächern anbringen. Stellen Sie fest, ob eine Meinungsverschiedenheit auf das “Eigentümer Privileg” oder auf technische Probleme zurückzuführen ist, falls eine solche auftritt.
Nein, das müssen Sie nur tun, wenn Sie die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch nehmen wollen. (Auch wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss ein Unternehmen unter bestimmten Umständen nicht angemeldet werden, z. B. wenn der Betrag der EEG-Einspeisevergütung nicht höher ist als die Stromerzeugungskosten der PV-Anlage).
Nein, der Anschluss durch einen Laien wird in Endstromkreisen durch die Überarbeitung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 unterstützt.
Denkbar ist, dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeld nach § 21 verhängt, wenn sie feststellt, dass steckbare Solarmodule anmeldepflichtig sind (MaStRV). In der Realität ist dies aber kaum möglich. Da aber die meisten Menschen keine EEG-Vergütung für ihr Balkonkraftwerk beantragen werden, sind die Strafmöglichkeiten der Bundesnetzagentur begrenzt (Quelle: Verbraucherzentrale NRW e. V.). Der DGS ist kein Fall bekannt, in dem eine Gebühr für die Nichteinhaltung der Meldepflicht auf der Grundlage einer vorherigen gesetzlichen Begründung erhoben wurde, auch nicht für “große” PV-Anlagen. Wer diese Gefahr ausschließen will, kann das Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister registrieren lassen.
Sie bekommen Post vom Netzbetreiber, wenn er Ihr Balkonkraftwerk entdeckt. Danach kann die Anmeldung geändert werden.
Einige Netzbetreiber, die als Netzpolizei auftreten, sollten Sie nicht abschrecken. Diese Organisationen spielen eine Rolle, die am ehesten mit der der Autobahnpolizei vergleichbar ist. Die Netzbetreiber haben keine Berechtigung, diese Drohung auszusprechen, wenn Ihre Solaranlage der VDE-AR-N 4105 entspricht und eine Konformitätserklärung nach dieser Norm vorliegt.
Nur wenn ein Sachverständiger feststellt, dass ein Balkonkraftwerk den Schaden nicht verursacht hätte. Die Produkthaftung des Herstellers gilt für Balkonkraftwerke, die nach unseren Anforderungen und nach den Anweisungen des Herstellers gebaut wurden.
Ja,eine steckerfertige Solaranlage, die den technischen Normen entspricht und in Übereinstimmung mit diesen Normen betrieben wird, gibt keine Vorschriften, die ihre Nutzung verbieten . Dies hat das BMWi bereits 2015 bestätigt.
Wenn kein Einspeisemanagement in Anspruch genommen wird, dürfen laut EEG maximal 70 % der installierten PV-Leistung ins Netz eingespeist werden.
Das ist gesetzlich nicht zulässig.
Aus energetischer und finanzieller Sicht sollte das Balkonkraftwerk in den freien Himmel ausgerichtet sein. Bei einer Südausrichtung würde ein 300-Watt-Modul die Stromkosten am meisten senken. (Auch bei einer Nordausrichtung können die Stromgestehungskosten des Balkonkraftwerks niedriger sein als die des Netzstrombezugs).
Die Montagemethoden und die verwendeten Materialien müssen für den Standort geeignet sein.
Ja, allerdings kann unter den folgenden Umständen darauf verzichtet werden:
In Deutschland dürfen maximal 2,6 Ampere (600 Watt, typischerweise 2 Module mit einer Fläche von ca. 3 m2) pro Wohnung angeschlossen werden, wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind (dies beruht auf den Erkenntnissen der PI-Berlin-Untersuchung).
Wenn Schraubensicherungen vorhanden sind und die nächstkleinere Sicherung verwendet wurde, um die Sicherung für den Stromkreis mit dem Solargerät zu ersetzen.
Dieses Kriterium ist durch kein Gesetz oder keine Norm gestützt. Füllen Sie die Formulare, falls erforderlich, selbst aus (sie sind separat beim Netzbetreiber erhältlich). Damit sind Sie allen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen.
Nein. Nur wenn der Netzbetreiber eine negative Netzrückwirkung nachweisen kann, wäre das denkbar. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Wechselrichter den Anforderungen der Normen VDE-AR-N 4100 und 41005 für fest installierte Solaranlagen entspricht. Solange keine Änderungen an der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden, endet das Zugriffs Potenzial des Netzbetreibers theoretisch hinter dem Zähler. (Die BNetzA hatte dies 2016 anerkannt).
Nein, nur wenn der Netzbetreiber Ihnen nachweisen kann, dass Ihr Balkonkraftwerk Störungen verursacht oder Ihren Stromzähler um mehr als 4% zurückgedreht hat. Störungen sind bei Solaranlagen nach DGS-Standard nicht möglich. Das Zurückdrehen des Stromzählers kann durch einen Stromzähler mit Rücklaufsperre oder eine Lastkurve, deren Verbrauch höher ist als die Erzeugung, ausgeschlossen werden.